Initiative gegen Tierfabriken


Satzung der "Initiative gegen Tierfabriken" vom 26.11.2009

§1

Der Verein trägt den Namen "Initiative gegen Tierfabriken".

Sein Tätigkeitsbereich umfasst den Landkreis Lüchow-Dannenberg.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sitz ist Klein Heide. .
 

§2

Der Verein setzt sich ein
• für eine tiergerechte, umweltschonende, nachhaltige und sozial verträgliche Landwirtschaft,
• gegen die Ausweitung agrarindustrieller Strukturen und Produktionsweisen.


Konkrete Ziele der Vereinsarbeit sind
• die Förderung einer tiergerechten und umweltschonenden Erzeugung hochwertiger und gesunder Nahrungsmittel,
• der Erhalt der regionaltypischen Kulturlandschaft unter Berücksichtigung des schützenswerten Naturhaushaltes und einer lebenswerten Umgebung,
• die Förderung einer gleichberechtigten Diskussion aller Betroffenen und Interessengruppen über die regionale Entwicklung.

Diese Ziele versucht der Verein zu erreichen durch
• die Verbreitung von Informationen im Sinne der Vereinsziele
• die Vertretung der Vereinsziele bei öffentlichen Veranstaltungen und Diskussionen
• die regionale Zusammenarbeit mit VerbraucherInnen, Einzelhandel, LandwirtInnen, politisch Verantwortlichen und kirchlichen VertreterInnen im Sinne der Vereinsziele
• die Vernetzung mit anderen Initiativen mit gleicher Zielsetzung zur Umsetzung gemeinsamer Aktivitäten auf Landes- und Bundesebene.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand wird ermächtigt, sollte als Voraussetzung für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit eine Änderung der Satzung erforderlich sein, diese zu vollziehen.
 

§3

Mitglied werden kann jede natürliche Person, die sich die Vereinsziele zueigen macht sowie jede Organisation mit der gleichen Zielsetzung.

Der Aufnahmeantrag wird schriftlich an den Vorstand gerichtet. Dieser beschließt über die Aufnahme. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt, entscheidet, jeweils nach Anhörung des/der Betroffenen, der erweiterte Vorstand über die Suspendierung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss.

§4

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er beträgt 20 Euro pro Jahr.
Bei Austritt, Ausschluss von Mitgliedern oder der Auflösung des Vereins können Ansprüche auf gezahlte Beiträge und Spenden nicht geltend gemacht werden.

Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dazu einlädt oder wenn mindestens sechs Mitglieder dies beantragen. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, außerordentliche Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher.
Die unter § 3 genannten Mitglieder haben grundsätzlich eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur dann ausgeübt werden, wenn für das Jahr in dem die Mitgliederversammlung stattfindet der Mitgliedsbeitrag bereits entrichtet wurde. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

§6

Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern, dazu gehören der/die Rechnungsführer/in und der/die Schriftführer/in. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§7

 

Die Kassen- und Rechnungsführung ist einmal im Jahr durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der/dem Schriftführer/in und von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

§9

Ist mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Auflösungsantrag bekannt gemacht worden, so kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über ihn beschließen.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


zurück zur Homepage