§1Der Verein trägt den Namen "Initiative gegen Tierfabriken". Sein Tätigkeitsbereich umfasst den Landkreis Lüchow-Dannenberg. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sitz ist Klein
Heide. . §2Der Verein setzt sich ein• für eine tiergerechte, umweltschonende, nachhaltige und sozial verträgliche Landwirtschaft, • gegen die Ausweitung agrarindustrieller Strukturen und Produktionsweisen.
Diese Ziele versucht der Verein zu erreichen durch Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand wird ermächtigt, sollte als
Voraussetzung für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit eine Änderung der
Satzung erforderlich sein, diese zu vollziehen. §3Mitglied werden kann jede natürliche Person, die sich die Vereinsziele zueigen macht sowie jede Organisation mit der gleichen Zielsetzung. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich an den Vorstand gerichtet. Dieser
beschließt über die Aufnahme. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch
möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. §4Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Er beträgt 20 Euro pro Jahr. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §5Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand
dazu einlädt oder wenn mindestens sechs Mitglieder dies beantragen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens sechs
Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen,
außerordentliche Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher. §6Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern, dazu
gehören der/die Rechnungsführer/in und der/die Schriftführer/in. Jedes
dieser Vorstandsmitglieder ist allein berechtigt, den Verein nach außen zu
vertreten. §7
Die Kassen- und Rechnungsführung ist einmal im Jahr durch zwei
Rechnungsprüfer/innen zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. §8Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der/dem Schriftführer/in und von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet. §9Ist mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Auflösungsantrag
bekannt gemacht worden, so kann die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit über ihn beschließen. |